Muss mein Kunde bei jedem Rechtsgeschäft seine temporäre Zugehörigkeit schriftlich bestätigen?

Konkludentes Handeln – Person schließt den Vertrag durch Kauf der Ware durch Treu und Glauben. Viele Willenserklärungen des täglichen Lebens werden wortlos durch Mimik, Gestik oder Bewegungen abgegeben (Zeigen auf die Ware, Deponieren der Ware an der Kasse, Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel) und dürfen von der anderen Partei als Äußerung eines Rechtsbindungswillens verstanden werden.

Dafür ist es erforderlich, daß im Vorhinein für den Kunden erkenntlich ist, daß er mit Inanspruchnahme der Leistung temporär Staatszugehöriger ist und auch nur als Staatszugehöriger Leistungen empfangen kann.

Dies kann auf folgende Weise kenntlich gemacht werden:

  • im Angebotsschreiben
  • in einem vorformulierten Auftragsschreiben
  • in der Hausordnung und auf einem Hinweis, welcher nach außen kenntlich macht, daß dies kein öffentliches Ladengeschäft ist und der Zutritt nur für existierende und zukünftige Staatszu- und Staatsangehörige des Königreiches Deutschland gewünscht ist.

Zuletzt aktualisiert am 23.11.2015 von Marco Ginzel.

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